IV-Zusatzrente als Einkommen, Abzüge beim Einkommen; Art. 35 Abs. 1 SG; Art. 22 Abs. 1 DBG. Werden die IV-Zusatzrenten an den nicht rentenberechtigten Elternteil ausbezahlt, so bleibt der IV-Stammrentner für die Kinderrenten steuerpflichtig. Eine Ausnahme davon kommt nur dann in Betracht, wenn eine Kinderrente auf entsprechenden Antrag des volljährigen Kindes an dieses direkt ausbezahlt wird. Zur Berechnung des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs: Gelangt eine Pauschale für einen Gesamtaufwand zur Anwendung, ist grundsätzlich aber die Aufrechnung weiterer (effektiver) Kosten ausgeschlossen. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. August 2025, I/1-2024/176 und 177).
Sachverhalt
A.- A.__ ist geschieden und wohnt in B.__. Er ist IV-Rentner und ging im Steuerjahr 2022 keiner Erwerbstätigkeit nach. Er erhielt eine IV-Rente sowie eine Rente aus der beruflichen Vorsorge. Zudem wurde für seine Tochter C.__ eine IV-Zusatzrente an deren Mutter aus- bezahlt. B.- A.__ deklarierte für das Jahr 2022 ein steuerbares Einkommen von Fr. __ sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. __. Veranlagt wurde er am 6. Februar 2024 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ und einem steu- erbaren Vermögen von Fr. __ und für die direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __.–. Gegen diese Veranlagungen erhob A.__ am 7. März 2024 Ein- sprache. Das Kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 24. Sep- tember 2024 ab. C.- Dagegen erhob A.__ mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sinngemäss beantragte er, dass auf die Aufrechnung der IV-Zusatzrente als Einkommen zu verzichten oder ihm ein Kinderabzug zu gewähren sei. Weiter beantragte er die Zulassung von Berufskostenabzü- gen. Er machte geltend, die Bezahlung des gesamten Betrags der Steuerrechnung sei ihm nicht zumutbar. Müsse er den von der Vorinstanz veranlagten Betrag bezahlen, so könne er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Allenfalls sei der Kinderabzug beiden El- tern zur Hälfte zu gewähren. Am 16. November 2024 stellte A.__ ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege. Diese wurde ihm am 10. Dezember 2024 formlos gewährt. Die Vo- rinstanz liess sich am 14. Januar 2025 vernehmen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Am 30. Januar 2025 nahm der Rekurrent und Beschwerdeführer Akteneinsicht vor Gericht. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Verfahren I/1-2024/176 (Kantons- und Gemeindesteuern 2022) und I/1-2024/177 (direkte Bundessteuer 2022) betreffen die gleichen Verfahrensbeteiligten. Die sich in den I/1-2024/177 2/11
Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig und inhaltlich eng zusammen. Vor die- sem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Rekurs und die Beschwerde im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern zu erledigen (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114; BGE 135 II 260 E. 1.3 und 142 II 293 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2).
E. 2 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist für den Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs und die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 gegen die Einspracheentscheide vom 24. Sep- tember 2024 über die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 sowie die direkte Bundessteuer 2022 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 41 lit. h Ziff. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Für die Beweislastverteilung gilt die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen zu beweisen hat, die steuerpflich- tige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 390; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 123 DBG N 77). Dabei ist zu beachten, dass die Veranlagungsbehörde verpflichtet ist, die für die Besteuerung rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und die Veranla- gung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen (Untersuchungsmaxime ge- mäss Art. 176 StG). Damit notwendige Beweismittel auch tatsächlich beschafft werden kön- nen, sieht das Steuergesetz Mitwirkungspflichten des Pflichtigen sowie von Dritten vor (Art. 168 ff. StG). Der Steuerpflichtige ist gehalten, alles tun, um eine vollständige und rich- tige Veranlagung zu ermöglichen. Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde muss er münd- lich oder schriftlich Auskunft erteilen sowie Belege und weitere Bescheinigungen vorlegen (Art. 170 StG). Bei der Einforderung der Mitwirkungspflicht ist die Veranlagungsbehörde als Trägerin öffentlicher Aufgaben allerdings an das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit gebunden. Sie darf vom Steuerpflichtigen nichts Unzumutbares verlangen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 514 ff.; ZIGERLIG/ OERTLI/HOFMANN, S. 396). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz sowohl Veranlagungsbehörde des Rekurrenten als auch seiner geschiedenen Ehefrau sowie der volljährigen Tochter war (Art. 158 StG). Dementsprechend waren der Vorinstanz die finan- ziellen Verhältnisse sowohl der Tochter als auch der geschiedenen Ehefrau vollumfänglich I/1-2024/177 3/11
bekannt. Diesbezügliche Abklärungen der Vorinstanz beim Rekurrenten waren somit nicht erforderlich. Im Übrigen wäre der Rekurrent nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne- hin nicht in der Lage, die finanziellen Verhältnisse seiner von ihm geschiedenen Ehefrau darzulegen. II. Kantons- und Gemeindesteuern
E. 4 Im Rekurs ist umstritten, ob die IV-Zusatzrente der Tochter dem Rekurrenten als Ein- kommen anzurechnen ist.
a) Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspru- chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, SR 831.20, abgekürzt: IVG). Alle Einkünfte aus der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung sowie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind steuerbar (Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes, SR 642.14, abgekürzt: StHG; Art. 35 Abs. 1 StG). Dieser Gesetzeswortlaut entspricht Art. 22 Abs. 1 DBG. Somit kann zur Auslegung von Art. 35 Abs. 1 StG auch die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 1 DBG herangezogen werden. Werden die IV-Zusatzrenten an den nicht rentenbe- rechtigten Elternteil ausbezahlt, so bleibt der IV-Stammrentner für die Kinderrenten steuer- pflichtig. Eine Ausnahme davon kommt nur dann in Betracht, wenn eine Kinderrente auf entsprechenden Antrag des volljährigen Kindes an dieses direkt ausbezahlt wird. In jenem Fall besteht nur noch ein Anspruch auf Direktauszahlung an das volljährige Kind. Folglich kann dann nicht mehr von einem Einkommenszufluss beim IV-Stammrentner ausgegangen werden. Die betreffenden Einkünfte sind diesfalls dem volljährigen Kind zuzurechnen (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201, abgekürzt: IVV, i.V.m. Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, SR 831.101, abgekürzt: AHVV; BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3 und 5; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Art. 22 N 28).
b) Die IV-Zusatzrente für die Tochter wurde an die ehemalige Ehefrau des rentenberech- tigten Rekurrenten ausbezahlt (vi-act. intern 3/3). Es liegt also keine Direktauszahlung an das volljährige Kind vor, bei dem kein Einkommenszufluss beim Rekurrenten mehr anzu- nehmen wäre. Da keine entsprechende Ausnahme vorliegt, ist der Rekurrent als IV-Stamm- rentner für die IV-Zusatzrente seiner Tochter steuerpflichtig. Aufgrund der klaren Rechts- I/1-2024/177 4/11
lage besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum. Die Vorinstanz hat die IV-Zusatz- rente dem Rekurrenten somit zu Recht als Einkommen angerechnet. Der Rekurs ist dies- bezüglich abzuweisen. Im vorliegenden Verfahren kann nicht überprüft werden, ob die IV-Kinderrente in unzuläs- siger Doppelbesteuerung auch in der Veranlagung der Tochter oder der geschiedenen Ehe- frau als Einkommen angerechnet wurde. Jene Steuerveranlagungen sind nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens.
E. 5 Sodann ist umstritten, ob dem Rekurrenten für die ihm als Einkommen angerechnete Kinderrente ein Abzug zu gewähren ist.
a) Die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehepartnerin sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder sind von den Einkünften abziehbar. Nicht zum Abzug zugelassen sind hingegen Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG). Die für die volljährige Tochter, die sich noch in Ausbildung befindet, aus- bezahlte Kinderrente hat unbestrittenermassen Unterhaltscharakter. Unter elterlicher Sorge oder Obhut stehen allerdings nur Kinder, die minderjährig sind. Beiträge für volljährige Kin- der fallen unter "Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten", die beim Leistenden gerade nicht zum Abzug zugelassen werden (ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, S. 148; StB 36 Nr. 3 Ziff. 5). Über eine Analogie zu den zivil- rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen an volljährige Kinder ist also kein Abzug mög- lich.
b) aa) Für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person ste- hende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, wird ein Betrag von Fr. 10'200.– als Kinderabzug abgezogen, wenn die steuerpflichtige Person für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG beansprucht (Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG, in der für das Jahr 2022 gültigen Fassung). Unter dem Begriff "zur Hauptsache" ist nach der Rechtsprechung nicht exakt "mehr als die rechnerische Hälfte" zu verstehen. Erforderlich ist, dass der Unterhalt des Kindes im We- sentlichen oder in erster Linie von der betreffenden steuerpflichtigen Person erbracht wird. Beispielsweise kommt ein Elternteil auch dann "zur Hauptsache" für den Unterhalt seines Kindes auf, wenn er nur 40% an den Unterhalt des Kindes zahlt, wobei die restlichen 60% zur Hälfte durch Alimentenzahlungen des anderen Elternteils und durch eigene Erwerbs- I/1-2024/177 5/11
einkünfte des Kindes bestritten werden. Zur Ermittlung der Unterhaltskosten ist auf pau- schalierte Durchschnittswerte abzustellen. Davon kann bei besonderen individuellen Ver- hältnissen abgewichen werden. Für die Festlegung der Durchschnittswerte wird regelmässig auf die "Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen" (Zürcher Tabelle) abgestellt. Diese Tabelle kann grundsätzlich über das 18. Altersjahr hinaus ange- wendet werden, wenn die Krankenkassenprämien angepasst werden und die junge Person im Haushalt eines Elternteils bleibt (Tabelle sowie Erläuterungen unter www.zh.ch abruf- bar). Die Eltern sind allerdings in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zuge- mutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). An der Unterstützungsbedürftigkeit des Kindes fehlt es, wenn ein volljähriges und selbständig steuerpflichtiges Kind während der schulischen oder beruflichen Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte erzielt oder über andere Mittel verfügt, die es ihm zumutbarerweise erlauben, seinen notwendigen Lebensunterhalt ein- schliesslich Ausbildungskosten zur Hauptsache selbst zu bestreiten. Das unterstützte voll- jährige Kind muss auf die Unterstützung der steuerpflichtigen Person angewiesen sein, da- mit ein Kinderabzug berechtigt ist. Bis zu Erwerbseinkünften von Fr. 15'000.– pro Jahr ist davon auszugehen, dass das Kind daraus nicht zur Hauptsache selbst seinen Unterhalt bestreiten kann. Einem Kind, das eigene Einkünfte erzielt, steht zudem in jedem Fall ein Betrag von Fr. 6'000.– pro Jahr zur freien Verfügung zu (vgl. zum Ganzen SGE 2010 Nr. 3; Entscheid der VRK [VRKE] I/1-2012/200 vom 23. April 2013; Entscheid des Verwaltungs- gerichts [VerwGE] B 2019/254, B 2019/255 vom 28. Mai 2020, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung; StB 48 Nr. 1 Ziff. 2.2.2). bb) Ein Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG ist vorliegend nicht möglich (vgl. voranstehende E. 5a). Es ist dementsprechend zu prüfen, ob der Rekurrent im Steuerjahr 2022 "zur Haupt- sache" für den Unterhalt des Kindes, für das eine Kinderrente ausbezahlt wurde, aufge- kommen ist. Über die Tochter ist bekannt, dass sie sich per Stichtag vom 31. Dezember 2022 in Ausbildung befand, bei der Mutter wohnhaft war, vom Januar bis Mitte August 2022 einen Nettolohn von Fr. 10'720.– erwirtschaftet hatte und mindestens eine Schwester hat (act. 2/5, vi-act. intern 3/1 und 3/2). Für ihren Unterhaltsbedarf ist gemäss den voranste- henden Ausführungen auf die Durchschnittswerte der Zürcher Tabelle abzustellen. Bei zwei Kindern ist für das volljährige Kind analog zum 13- bis 18-jährig Kind auf einen durchschnitt- I/1-2024/177 6/11
lichen Unterhaltsbedarf von Fr. 1'595.– (Tabelle 2022) monatlich abzustellen. Der durch- schnittliche jährliche Unterhaltsbedarf beläuft sich also auf Fr. 19'140.–. Dabei sind unter der Position Ernährung sämtliche Nahrungsmittel berücksichtigt. Sodann wurde eine Posi- tion für Freizeit, Förderung und öffentlichen Verkehr eingerechnet. Dieser Betrag soll dem Kind eine Beteiligung am sozialen, kulturellen und sportlichen Leben ermöglichen. Darunter fallen Auslagen für die Verwirklichung von Hobbies, Kursteilnahmen als auch Mobilität, wo- runter auch Verkehrskosten wie Abonnementskosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs fallen (vgl. Erläuterungen auf ww.zh.ch). Zu beachten ist, dass diese Ausgaben für den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf bei einem durchschnittlichen Konsumverhalten eines Paarhaushaltes mit Kindern bei einem verfügbaren Einkommen von rund Fr. 8'000.– (Bruttoeinkommen von Fr. 11'000.– abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Kran- kenkasse, Ausgaben an andere Haushalte wie z.B. Alimente) im Kanton Zürich anfallen. Der Rekurrent hingegen wurde mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ und einem steuerbaren Vermögen von Fr. __ erfasst. Er ist geschieden und muss mit seinem monatli- chen Einkommen von knapp Fr. 5'500.– (vor Abzug der Steuern und der Krankenkassen- prämien) sowohl für seinen eigenen Haushalt als auch den Kinderunterhalt (IV-Kinderrente) aufkommen. Mittels noch nicht rechtskräftiger Veranlagung wurde ihm eine Steuerrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2022 von Fr. 8'141.– und für die direkte Bundessteuer 2022 von Fr. 697.– zugestellt. Das verfügbare Budget ist damit deutlich kleiner als bei den herangezogenen Durchschnittsverhältnissen gemäss den Zürcher Tabellen. Es liegen be- scheidene finanzielle Verhältnisse vor. In Relation dazu muss der Zürcher Durchschnitts- wert somit selbst unter Berücksichtigung einer höheren Krankenkassenprämie als oberste Richtschnur für den Unterhaltsbedarf der Tochter angesehen werden. Die Bestimmung ei- nes darüberhinausgehenden höheren Unterhaltsbedarfs erschiene als klar unverhältnis- mässig. Die Vorinstanz stützte sich auf den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss Zürcher Tabellen und rechnete dazu weitere Positionen hinzu. Gelangt eine Pauschale für einen Gesamtaufwand zur Anwendung, ist grundsätzlich aber die Aufrechnung weiterer (effekti- ver) Kosten ausgeschlossen. Im Übrigen wurden diese weiteren Positionen weder begrün- det noch belegt, sondern teilweise gar als "pauschal" bezeichnet. Wie voranstehend darge- legt, sind entsprechende Beträge für Ausbildung, Freizeit und öffentlicher Verkehr bereits in der Pauschale der Zürcher Tabellen berücksichtigt. In der Bedarfsrechnung der Vor- instanz sind dieselben Positionen somit teilweise doppelt berücksichtigt, was der gerichtli- chen Überprüfung nicht standhält. Es besteht keine Grundlage dafür. Berufskostenabzüge und andere in der Steuerveranlagung der Tochter zugelassene Abzüge sind im Rahmen I/1-2024/177 7/11
der Prüfung der Anspruchsberechtigung des Rekurrenten für den Kinderabzug im Übrigen nicht von Relevanz. Im Sinne der Rechtsprechung ist – dem im Steuerrecht geforderten Schematismus entspre- chend – unbesehen der tatsächlichen konkreten Verhältnisse auf einen pauschalen jährli- chen Unterhaltsbedarf der Tochter von Fr. 19'140.– gemäss Zürcher Tabellen abzustellen. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 6'000.– trägt die Tochter mit ihrem Lehrlingslohn von Fr. 10'720.– einen Anteil von Fr. 4'720.– selbst. Da der Anspruch auf die IV-Kinderrente beim Rekurrenten liegt und er diese als Einkommen selbst zu versteuern hat, muss die Auszahlung dieser Rente konsequenterweise wirtschaftlich als Leistung des Rekurrenten an den Unterhalt des Kindes angesehen werden. Somit leistete er einen Betrag von Fr. 10'284.–. Damit verbleibt noch ein (hypothetischer) Unterhaltsanteil von Fr. 4'136.–. Unerheblich ist, ob dafür die Tochter in Anzehrung eines allfälligen Vermögens oder die geschiedene Ehefrau aufkam. Mit der Kinderrente von Fr. 10'284.– leistete der Rekurrent bereits mehr als die Hälfte und damit in jedem Fall den grössten Anteil an den Unterhalt des volljährigen Kindes. Er kam somit im Steuerjahr 2022 zur Hauptsache für den Unterhalt seiner Tochter auf, womit er Anspruch auf Gewährung des Kinderabzugs hat. Bis zum heutigen Zeitpunkt fällt sowohl nach der vorinstanzlichen Praxis als auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Teilung des Kinderabzugs ausser Betracht. Vielmehr wird steuerrechtlich beim Kinderunterhalt nach wie vor auf ein klassisches Rollen- verständnis abgestellt und vom Unterhaltsleistenden und der Zahlungsempfängerin ausge- gangen (vgl. dazu VerwGE B 2022/200 und B 2022/201 vom 3. Februar 2023). Eine Gesetzesrevision, die das Steuergesetz der heutigen zivilgesetzlichen Regelung oder heute gelebten Verhältnissen entsprechend anpassen würde, wurde in der kantonalen Politik bis heute nicht angestossen. Dementsprechend ist dem Rekurrenten der volle Kinderabzug in der Höhe von Fr. 10'200.– zu gewähren. Da die geschiedene Ehefrau ihrerseits keinen Anspruch auf die Gewährung des Kinderabzugs hat, kann auch ein Verstoss gegen das Kumulationsverbot ausgeschlossen werden. Hat die Vorinstanz den Abzug in Abweichung von der gesetzlichen Regelung bereits der geschiedenen Ehefrau gewährt, so darf dem Rekurrenten daraus kein Nachteil erwachsen. Der Rekurs ist diesbezüglich gutzuheissen. Das vorliegende Verfahren betrifft nur das Steuerjahr 2022. Rechtskräftige Steuerveranla- gungen früherer Jahre können grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen eines ausserordentlichen Rechtsmittels, insbesondere der Revision, gegeben sind. In diesem Fall müsste der Steuerpflichtige für jene Steuerveranla- gungen ein separates Revisionsverfahren anstrengen. I/1-2024/177 8/11
E. 6 Weiter beantragte der Rekurrent die Zulassung von Berufskostenabzügen. Für die Gel- tendmachung von Berufskostenabzügen ist allerdings ein Zusammenhang mit der Berufs- ausübung erforderlich (ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, S. 39). Dass der Rekurrent keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist unbestritten. Dementsprechend fallen Berufskostenab- züge von vornherein ausser Betracht. Allfällige behinderungsbedingte Transportkosten wurden trotz Hinweises durch die Vorinstanz vom Rekurrenten auch im vorliegenden Ver- fahren nicht belegt, weshalb sich eine Überprüfung eines entsprechenden Abzugs erübrigt. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 7 Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid des Kantonalen Steu- eramtes vom 24. September 2024 ist aufzuheben. Der Rekurrent ist für die Kantons- und Gemeindesteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'400.– und einem steu- erbaren Vermögen von Fr. 0.– zu veranlagen. III. Direkte Bundessteuer
E. 8 Die Regelung in Art. 22 Abs. 1 DBG entspricht der Regelung in Art. 35 Abs. 1 StG. In Bezug auf die Anrechnung der IV-Kinderrente zum Einkommen des Beschwerdeführers ergibt sich für die direkte Bundessteuer 2022 somit dasselbe Ergebnis wie bei der Kantons- und Gemeindesteuer 2022. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 9 Die Regelung in Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG stimmt mit Art. 45 Abs. 1 lit. c StG überein. Da die Tochter volljährig ist, kann die IV-Kinderrente nicht als Unterhaltsbeitrag von den Ein- künften des Beschwerdeführers abgezogen werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich ab- zuweisen.
E. 10 Die Voraussetzungen für den Kinderabzug sind bei der direkten Bundessteuer nicht identisch mit jenen bei der Kantons- und Gemeindesteuer. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der für das Jahr 2022 gültigen Fassung können für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuer- pflichtige Person sorgt, Fr. 6'500.– vom Einkommen abgezogen werden. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, kann den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistun- gen, das heisst in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, den Kinderabzug gel- tend machen. Eine hälftige Teilung des Kinderabzugs ist nur möglich, wenn das Kind min- derjährig ist und keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe I/1-2024/177 9/11
des Abzuges erfolgen (vgl. Kreisschreiben der EStV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ziffer 14.10.2; vgl. auch StB 48 Nr. 2 S. 7 f.). Für den Abzug wird zudem vorausgesetzt, dass das unterstützte Kind auf die geleistete Unterstützung tatsächlich angewiesen ist (RICH- NER/FREI/ KAUFMANN/ROHNER, Art. 35 N 38 ff.). Vorliegend handelt es sich um ein volljähri- ges Kind, weshalb die Teilung des Kinderabzugs ausgeschlossen ist. Für die Unterstüt- zungsbedürftigkeit sowie die Unterhaltsanteile kann auf die voranstehende Erwägung 5b verwiesen werden. Der Beschwerdeführer leistete mit der Kinderrente mehr als die Hälfte an den Unterhaltsbedarf des Kindes und damit auf jeden Fall mehr als seine geschiedene Ehefrau. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer der Kinderabzug in der Höhe von Fr. 6'500.– zu gewähren. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Unterstützungsabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG in der Höhe von Fr. 6'500.– gewährt. Da dieser nur zulässig ist, wenn kein Kin- derabzug nach lit. a gewährt werden kann, ist dieser im Gegenzug zu streichen.
E. 11 Auch bei der direkten Bundessteuer können Berufskostenabzüge nur im Zusammen- hang mit der Berufsausübung geltend gemacht werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Art. 26 N 1 ff.). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 12 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 24. September 2024 über die direkte Bundessteuer 2022 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist für die direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 59'100.– zu veranlagen. IV. Kosten
E. 13 Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens werden nach Obsiegen und Un- terliegen verlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Wenn es die Umstände recht- fertigen, kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden (Art. 97 VRP, Art. 144 Abs. 3 DBG). Eine Gebühr von Fr. 1'200.– für das Rekursverfahren und Fr. 400.– für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverord- nung, sGS 941.12). Der Rekurrent und Beschwerdeführer obsiegt mehrheitlich. Aufgrund der fehlerhaften vorinstanzlichen Veranlagung, die zu einer deutlichen Überbesteuerung des anwaltlich nicht vertretenen Steuerpflichtigen geführt hat, erschiene es nicht als ange- messen, diesem einen Anteil an den Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dementsprechend gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Staates (der Vorinstanz). I/1-2024/177 10/11
Entscheid:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 24. September 2024 über die Kantons- und Gemeindesteuer 2022 aufgehoben. Der Rekurrent wird für die Kantons- und Gemeindesteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ und einem steuerbaren Vermögen von Fr. __ ver- anlagt.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Kanto- nalen Steueramtes vom 24. September 2024 über die direkte Bundessteuer 2022 auf- gehoben. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ veranlagt.
3. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'600.– bezahlt der Staat (Kantonales Steueramt). I/1-2024/177 11/11
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer Entscheid vom 14. August 2025 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Richterin Isabelle Krüse, Gerichtsschreiberin Franziska Geser Geschäftsnr. I/1-2024/176 und 177 Parteien A.__, Rekurrent und Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundes- steuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuer 2022 sowie direkte Bundessteuer 2022
Sachverhalt: A.- A.__ ist geschieden und wohnt in B.__. Er ist IV-Rentner und ging im Steuerjahr 2022 keiner Erwerbstätigkeit nach. Er erhielt eine IV-Rente sowie eine Rente aus der beruflichen Vorsorge. Zudem wurde für seine Tochter C.__ eine IV-Zusatzrente an deren Mutter aus- bezahlt. B.- A.__ deklarierte für das Jahr 2022 ein steuerbares Einkommen von Fr. __ sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. __. Veranlagt wurde er am 6. Februar 2024 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ und einem steu- erbaren Vermögen von Fr. __ und für die direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __.–. Gegen diese Veranlagungen erhob A.__ am 7. März 2024 Ein- sprache. Das Kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 24. Sep- tember 2024 ab. C.- Dagegen erhob A.__ mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sinngemäss beantragte er, dass auf die Aufrechnung der IV-Zusatzrente als Einkommen zu verzichten oder ihm ein Kinderabzug zu gewähren sei. Weiter beantragte er die Zulassung von Berufskostenabzü- gen. Er machte geltend, die Bezahlung des gesamten Betrags der Steuerrechnung sei ihm nicht zumutbar. Müsse er den von der Vorinstanz veranlagten Betrag bezahlen, so könne er seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Allenfalls sei der Kinderabzug beiden El- tern zur Hälfte zu gewähren. Am 16. November 2024 stellte A.__ ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege. Diese wurde ihm am 10. Dezember 2024 formlos gewährt. Die Vo- rinstanz liess sich am 14. Januar 2025 vernehmen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Am 30. Januar 2025 nahm der Rekurrent und Beschwerdeführer Akteneinsicht vor Gericht. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.- Die Verfahren I/1-2024/176 (Kantons- und Gemeindesteuern 2022) und I/1-2024/177 (direkte Bundessteuer 2022) betreffen die gleichen Verfahrensbeteiligten. Die sich in den I/1-2024/177 2/11
Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig und inhaltlich eng zusammen. Vor die- sem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Rekurs und die Beschwerde im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern zu erledigen (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114; BGE 135 II 260 E. 1.3 und 142 II 293 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist für den Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs und die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 gegen die Einspracheentscheide vom 24. Sep- tember 2024 über die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 sowie die direkte Bundessteuer 2022 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 41 lit. h Ziff. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten. 3.- Für die Beweislastverteilung gilt die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen zu beweisen hat, die steuerpflich- tige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 390; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 123 DBG N 77). Dabei ist zu beachten, dass die Veranlagungsbehörde verpflichtet ist, die für die Besteuerung rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und die Veranla- gung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen (Untersuchungsmaxime ge- mäss Art. 176 StG). Damit notwendige Beweismittel auch tatsächlich beschafft werden kön- nen, sieht das Steuergesetz Mitwirkungspflichten des Pflichtigen sowie von Dritten vor (Art. 168 ff. StG). Der Steuerpflichtige ist gehalten, alles tun, um eine vollständige und rich- tige Veranlagung zu ermöglichen. Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde muss er münd- lich oder schriftlich Auskunft erteilen sowie Belege und weitere Bescheinigungen vorlegen (Art. 170 StG). Bei der Einforderung der Mitwirkungspflicht ist die Veranlagungsbehörde als Trägerin öffentlicher Aufgaben allerdings an das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit gebunden. Sie darf vom Steuerpflichtigen nichts Unzumutbares verlangen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 514 ff.; ZIGERLIG/ OERTLI/HOFMANN, S. 396). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz sowohl Veranlagungsbehörde des Rekurrenten als auch seiner geschiedenen Ehefrau sowie der volljährigen Tochter war (Art. 158 StG). Dementsprechend waren der Vorinstanz die finan- ziellen Verhältnisse sowohl der Tochter als auch der geschiedenen Ehefrau vollumfänglich I/1-2024/177 3/11
bekannt. Diesbezügliche Abklärungen der Vorinstanz beim Rekurrenten waren somit nicht erforderlich. Im Übrigen wäre der Rekurrent nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne- hin nicht in der Lage, die finanziellen Verhältnisse seiner von ihm geschiedenen Ehefrau darzulegen. II. Kantons- und Gemeindesteuern 4.- Im Rekurs ist umstritten, ob die IV-Zusatzrente der Tochter dem Rekurrenten als Ein- kommen anzurechnen ist.
a) Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspru- chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, SR 831.20, abgekürzt: IVG). Alle Einkünfte aus der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung sowie aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind steuerbar (Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes, SR 642.14, abgekürzt: StHG; Art. 35 Abs. 1 StG). Dieser Gesetzeswortlaut entspricht Art. 22 Abs. 1 DBG. Somit kann zur Auslegung von Art. 35 Abs. 1 StG auch die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 1 DBG herangezogen werden. Werden die IV-Zusatzrenten an den nicht rentenbe- rechtigten Elternteil ausbezahlt, so bleibt der IV-Stammrentner für die Kinderrenten steuer- pflichtig. Eine Ausnahme davon kommt nur dann in Betracht, wenn eine Kinderrente auf entsprechenden Antrag des volljährigen Kindes an dieses direkt ausbezahlt wird. In jenem Fall besteht nur noch ein Anspruch auf Direktauszahlung an das volljährige Kind. Folglich kann dann nicht mehr von einem Einkommenszufluss beim IV-Stammrentner ausgegangen werden. Die betreffenden Einkünfte sind diesfalls dem volljährigen Kind zuzurechnen (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201, abgekürzt: IVV, i.V.m. Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, SR 831.101, abgekürzt: AHVV; BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022 E. 3 und 5; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Art. 22 N 28).
b) Die IV-Zusatzrente für die Tochter wurde an die ehemalige Ehefrau des rentenberech- tigten Rekurrenten ausbezahlt (vi-act. intern 3/3). Es liegt also keine Direktauszahlung an das volljährige Kind vor, bei dem kein Einkommenszufluss beim Rekurrenten mehr anzu- nehmen wäre. Da keine entsprechende Ausnahme vorliegt, ist der Rekurrent als IV-Stamm- rentner für die IV-Zusatzrente seiner Tochter steuerpflichtig. Aufgrund der klaren Rechts- I/1-2024/177 4/11
lage besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum. Die Vorinstanz hat die IV-Zusatz- rente dem Rekurrenten somit zu Recht als Einkommen angerechnet. Der Rekurs ist dies- bezüglich abzuweisen. Im vorliegenden Verfahren kann nicht überprüft werden, ob die IV-Kinderrente in unzuläs- siger Doppelbesteuerung auch in der Veranlagung der Tochter oder der geschiedenen Ehe- frau als Einkommen angerechnet wurde. Jene Steuerveranlagungen sind nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens. 5.- Sodann ist umstritten, ob dem Rekurrenten für die ihm als Einkommen angerechnete Kinderrente ein Abzug zu gewähren ist.
a) Die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehepartnerin sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder sind von den Einkünften abziehbar. Nicht zum Abzug zugelassen sind hingegen Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (Art. 45 Abs. 1 lit. c StG). Die für die volljährige Tochter, die sich noch in Ausbildung befindet, aus- bezahlte Kinderrente hat unbestrittenermassen Unterhaltscharakter. Unter elterlicher Sorge oder Obhut stehen allerdings nur Kinder, die minderjährig sind. Beiträge für volljährige Kin- der fallen unter "Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten", die beim Leistenden gerade nicht zum Abzug zugelassen werden (ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, S. 148; StB 36 Nr. 3 Ziff. 5). Über eine Analogie zu den zivil- rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen an volljährige Kinder ist also kein Abzug mög- lich.
b) aa) Für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person ste- hende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, wird ein Betrag von Fr. 10'200.– als Kinderabzug abgezogen, wenn die steuerpflichtige Person für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG beansprucht (Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG, in der für das Jahr 2022 gültigen Fassung). Unter dem Begriff "zur Hauptsache" ist nach der Rechtsprechung nicht exakt "mehr als die rechnerische Hälfte" zu verstehen. Erforderlich ist, dass der Unterhalt des Kindes im We- sentlichen oder in erster Linie von der betreffenden steuerpflichtigen Person erbracht wird. Beispielsweise kommt ein Elternteil auch dann "zur Hauptsache" für den Unterhalt seines Kindes auf, wenn er nur 40% an den Unterhalt des Kindes zahlt, wobei die restlichen 60% zur Hälfte durch Alimentenzahlungen des anderen Elternteils und durch eigene Erwerbs- I/1-2024/177 5/11
einkünfte des Kindes bestritten werden. Zur Ermittlung der Unterhaltskosten ist auf pau- schalierte Durchschnittswerte abzustellen. Davon kann bei besonderen individuellen Ver- hältnissen abgewichen werden. Für die Festlegung der Durchschnittswerte wird regelmässig auf die "Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen" (Zürcher Tabelle) abgestellt. Diese Tabelle kann grundsätzlich über das 18. Altersjahr hinaus ange- wendet werden, wenn die Krankenkassenprämien angepasst werden und die junge Person im Haushalt eines Elternteils bleibt (Tabelle sowie Erläuterungen unter www.zh.ch abruf- bar). Die Eltern sind allerdings in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zuge- mutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). An der Unterstützungsbedürftigkeit des Kindes fehlt es, wenn ein volljähriges und selbständig steuerpflichtiges Kind während der schulischen oder beruflichen Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte erzielt oder über andere Mittel verfügt, die es ihm zumutbarerweise erlauben, seinen notwendigen Lebensunterhalt ein- schliesslich Ausbildungskosten zur Hauptsache selbst zu bestreiten. Das unterstützte voll- jährige Kind muss auf die Unterstützung der steuerpflichtigen Person angewiesen sein, da- mit ein Kinderabzug berechtigt ist. Bis zu Erwerbseinkünften von Fr. 15'000.– pro Jahr ist davon auszugehen, dass das Kind daraus nicht zur Hauptsache selbst seinen Unterhalt bestreiten kann. Einem Kind, das eigene Einkünfte erzielt, steht zudem in jedem Fall ein Betrag von Fr. 6'000.– pro Jahr zur freien Verfügung zu (vgl. zum Ganzen SGE 2010 Nr. 3; Entscheid der VRK [VRKE] I/1-2012/200 vom 23. April 2013; Entscheid des Verwaltungs- gerichts [VerwGE] B 2019/254, B 2019/255 vom 28. Mai 2020, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung; StB 48 Nr. 1 Ziff. 2.2.2). bb) Ein Abzug nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG ist vorliegend nicht möglich (vgl. voranstehende E. 5a). Es ist dementsprechend zu prüfen, ob der Rekurrent im Steuerjahr 2022 "zur Haupt- sache" für den Unterhalt des Kindes, für das eine Kinderrente ausbezahlt wurde, aufge- kommen ist. Über die Tochter ist bekannt, dass sie sich per Stichtag vom 31. Dezember 2022 in Ausbildung befand, bei der Mutter wohnhaft war, vom Januar bis Mitte August 2022 einen Nettolohn von Fr. 10'720.– erwirtschaftet hatte und mindestens eine Schwester hat (act. 2/5, vi-act. intern 3/1 und 3/2). Für ihren Unterhaltsbedarf ist gemäss den voranste- henden Ausführungen auf die Durchschnittswerte der Zürcher Tabelle abzustellen. Bei zwei Kindern ist für das volljährige Kind analog zum 13- bis 18-jährig Kind auf einen durchschnitt- I/1-2024/177 6/11
lichen Unterhaltsbedarf von Fr. 1'595.– (Tabelle 2022) monatlich abzustellen. Der durch- schnittliche jährliche Unterhaltsbedarf beläuft sich also auf Fr. 19'140.–. Dabei sind unter der Position Ernährung sämtliche Nahrungsmittel berücksichtigt. Sodann wurde eine Posi- tion für Freizeit, Förderung und öffentlichen Verkehr eingerechnet. Dieser Betrag soll dem Kind eine Beteiligung am sozialen, kulturellen und sportlichen Leben ermöglichen. Darunter fallen Auslagen für die Verwirklichung von Hobbies, Kursteilnahmen als auch Mobilität, wo- runter auch Verkehrskosten wie Abonnementskosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs fallen (vgl. Erläuterungen auf ww.zh.ch). Zu beachten ist, dass diese Ausgaben für den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf bei einem durchschnittlichen Konsumverhalten eines Paarhaushaltes mit Kindern bei einem verfügbaren Einkommen von rund Fr. 8'000.– (Bruttoeinkommen von Fr. 11'000.– abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Kran- kenkasse, Ausgaben an andere Haushalte wie z.B. Alimente) im Kanton Zürich anfallen. Der Rekurrent hingegen wurde mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ und einem steuerbaren Vermögen von Fr. __ erfasst. Er ist geschieden und muss mit seinem monatli- chen Einkommen von knapp Fr. 5'500.– (vor Abzug der Steuern und der Krankenkassen- prämien) sowohl für seinen eigenen Haushalt als auch den Kinderunterhalt (IV-Kinderrente) aufkommen. Mittels noch nicht rechtskräftiger Veranlagung wurde ihm eine Steuerrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2022 von Fr. 8'141.– und für die direkte Bundessteuer 2022 von Fr. 697.– zugestellt. Das verfügbare Budget ist damit deutlich kleiner als bei den herangezogenen Durchschnittsverhältnissen gemäss den Zürcher Tabellen. Es liegen be- scheidene finanzielle Verhältnisse vor. In Relation dazu muss der Zürcher Durchschnitts- wert somit selbst unter Berücksichtigung einer höheren Krankenkassenprämie als oberste Richtschnur für den Unterhaltsbedarf der Tochter angesehen werden. Die Bestimmung ei- nes darüberhinausgehenden höheren Unterhaltsbedarfs erschiene als klar unverhältnis- mässig. Die Vorinstanz stützte sich auf den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss Zürcher Tabellen und rechnete dazu weitere Positionen hinzu. Gelangt eine Pauschale für einen Gesamtaufwand zur Anwendung, ist grundsätzlich aber die Aufrechnung weiterer (effekti- ver) Kosten ausgeschlossen. Im Übrigen wurden diese weiteren Positionen weder begrün- det noch belegt, sondern teilweise gar als "pauschal" bezeichnet. Wie voranstehend darge- legt, sind entsprechende Beträge für Ausbildung, Freizeit und öffentlicher Verkehr bereits in der Pauschale der Zürcher Tabellen berücksichtigt. In der Bedarfsrechnung der Vor- instanz sind dieselben Positionen somit teilweise doppelt berücksichtigt, was der gerichtli- chen Überprüfung nicht standhält. Es besteht keine Grundlage dafür. Berufskostenabzüge und andere in der Steuerveranlagung der Tochter zugelassene Abzüge sind im Rahmen I/1-2024/177 7/11
der Prüfung der Anspruchsberechtigung des Rekurrenten für den Kinderabzug im Übrigen nicht von Relevanz. Im Sinne der Rechtsprechung ist – dem im Steuerrecht geforderten Schematismus entspre- chend – unbesehen der tatsächlichen konkreten Verhältnisse auf einen pauschalen jährli- chen Unterhaltsbedarf der Tochter von Fr. 19'140.– gemäss Zürcher Tabellen abzustellen. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 6'000.– trägt die Tochter mit ihrem Lehrlingslohn von Fr. 10'720.– einen Anteil von Fr. 4'720.– selbst. Da der Anspruch auf die IV-Kinderrente beim Rekurrenten liegt und er diese als Einkommen selbst zu versteuern hat, muss die Auszahlung dieser Rente konsequenterweise wirtschaftlich als Leistung des Rekurrenten an den Unterhalt des Kindes angesehen werden. Somit leistete er einen Betrag von Fr. 10'284.–. Damit verbleibt noch ein (hypothetischer) Unterhaltsanteil von Fr. 4'136.–. Unerheblich ist, ob dafür die Tochter in Anzehrung eines allfälligen Vermögens oder die geschiedene Ehefrau aufkam. Mit der Kinderrente von Fr. 10'284.– leistete der Rekurrent bereits mehr als die Hälfte und damit in jedem Fall den grössten Anteil an den Unterhalt des volljährigen Kindes. Er kam somit im Steuerjahr 2022 zur Hauptsache für den Unterhalt seiner Tochter auf, womit er Anspruch auf Gewährung des Kinderabzugs hat. Bis zum heutigen Zeitpunkt fällt sowohl nach der vorinstanzlichen Praxis als auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Teilung des Kinderabzugs ausser Betracht. Vielmehr wird steuerrechtlich beim Kinderunterhalt nach wie vor auf ein klassisches Rollen- verständnis abgestellt und vom Unterhaltsleistenden und der Zahlungsempfängerin ausge- gangen (vgl. dazu VerwGE B 2022/200 und B 2022/201 vom 3. Februar 2023). Eine Gesetzesrevision, die das Steuergesetz der heutigen zivilgesetzlichen Regelung oder heute gelebten Verhältnissen entsprechend anpassen würde, wurde in der kantonalen Politik bis heute nicht angestossen. Dementsprechend ist dem Rekurrenten der volle Kinderabzug in der Höhe von Fr. 10'200.– zu gewähren. Da die geschiedene Ehefrau ihrerseits keinen Anspruch auf die Gewährung des Kinderabzugs hat, kann auch ein Verstoss gegen das Kumulationsverbot ausgeschlossen werden. Hat die Vorinstanz den Abzug in Abweichung von der gesetzlichen Regelung bereits der geschiedenen Ehefrau gewährt, so darf dem Rekurrenten daraus kein Nachteil erwachsen. Der Rekurs ist diesbezüglich gutzuheissen. Das vorliegende Verfahren betrifft nur das Steuerjahr 2022. Rechtskräftige Steuerveranla- gungen früherer Jahre können grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen eines ausserordentlichen Rechtsmittels, insbesondere der Revision, gegeben sind. In diesem Fall müsste der Steuerpflichtige für jene Steuerveranla- gungen ein separates Revisionsverfahren anstrengen. I/1-2024/177 8/11
6.- Weiter beantragte der Rekurrent die Zulassung von Berufskostenabzügen. Für die Gel- tendmachung von Berufskostenabzügen ist allerdings ein Zusammenhang mit der Berufs- ausübung erforderlich (ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, S. 39). Dass der Rekurrent keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist unbestritten. Dementsprechend fallen Berufskostenab- züge von vornherein ausser Betracht. Allfällige behinderungsbedingte Transportkosten wurden trotz Hinweises durch die Vorinstanz vom Rekurrenten auch im vorliegenden Ver- fahren nicht belegt, weshalb sich eine Überprüfung eines entsprechenden Abzugs erübrigt. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen. 7.- Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid des Kantonalen Steu- eramtes vom 24. September 2024 ist aufzuheben. Der Rekurrent ist für die Kantons- und Gemeindesteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'400.– und einem steu- erbaren Vermögen von Fr. 0.– zu veranlagen. III. Direkte Bundessteuer 8.- Die Regelung in Art. 22 Abs. 1 DBG entspricht der Regelung in Art. 35 Abs. 1 StG. In Bezug auf die Anrechnung der IV-Kinderrente zum Einkommen des Beschwerdeführers ergibt sich für die direkte Bundessteuer 2022 somit dasselbe Ergebnis wie bei der Kantons- und Gemeindesteuer 2022. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 9.- Die Regelung in Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG stimmt mit Art. 45 Abs. 1 lit. c StG überein. Da die Tochter volljährig ist, kann die IV-Kinderrente nicht als Unterhaltsbeitrag von den Ein- künften des Beschwerdeführers abgezogen werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich ab- zuweisen. 10.- Die Voraussetzungen für den Kinderabzug sind bei der direkten Bundessteuer nicht identisch mit jenen bei der Kantons- und Gemeindesteuer. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der für das Jahr 2022 gültigen Fassung können für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuer- pflichtige Person sorgt, Fr. 6'500.– vom Einkommen abgezogen werden. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, kann den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistun- gen, das heisst in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, den Kinderabzug gel- tend machen. Eine hälftige Teilung des Kinderabzugs ist nur möglich, wenn das Kind min- derjährig ist und keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe I/1-2024/177 9/11
des Abzuges erfolgen (vgl. Kreisschreiben der EStV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ziffer 14.10.2; vgl. auch StB 48 Nr. 2 S. 7 f.). Für den Abzug wird zudem vorausgesetzt, dass das unterstützte Kind auf die geleistete Unterstützung tatsächlich angewiesen ist (RICH- NER/FREI/ KAUFMANN/ROHNER, Art. 35 N 38 ff.). Vorliegend handelt es sich um ein volljähri- ges Kind, weshalb die Teilung des Kinderabzugs ausgeschlossen ist. Für die Unterstüt- zungsbedürftigkeit sowie die Unterhaltsanteile kann auf die voranstehende Erwägung 5b verwiesen werden. Der Beschwerdeführer leistete mit der Kinderrente mehr als die Hälfte an den Unterhaltsbedarf des Kindes und damit auf jeden Fall mehr als seine geschiedene Ehefrau. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer der Kinderabzug in der Höhe von Fr. 6'500.– zu gewähren. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Unterstützungsabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG in der Höhe von Fr. 6'500.– gewährt. Da dieser nur zulässig ist, wenn kein Kin- derabzug nach lit. a gewährt werden kann, ist dieser im Gegenzug zu streichen. 11.- Auch bei der direkten Bundessteuer können Berufskostenabzüge nur im Zusammen- hang mit der Berufsausübung geltend gemacht werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Art. 26 N 1 ff.). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 12.- Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 24. September 2024 über die direkte Bundessteuer 2022 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist für die direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren Ein- kommen von Fr. 59'100.– zu veranlagen. IV. Kosten 13.- Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens werden nach Obsiegen und Un- terliegen verlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Wenn es die Umstände recht- fertigen, kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden (Art. 97 VRP, Art. 144 Abs. 3 DBG). Eine Gebühr von Fr. 1'200.– für das Rekursverfahren und Fr. 400.– für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverord- nung, sGS 941.12). Der Rekurrent und Beschwerdeführer obsiegt mehrheitlich. Aufgrund der fehlerhaften vorinstanzlichen Veranlagung, die zu einer deutlichen Überbesteuerung des anwaltlich nicht vertretenen Steuerpflichtigen geführt hat, erschiene es nicht als ange- messen, diesem einen Anteil an den Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dementsprechend gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Staates (der Vorinstanz). I/1-2024/177 10/11
Entscheid:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 24. September 2024 über die Kantons- und Gemeindesteuer 2022 aufgehoben. Der Rekurrent wird für die Kantons- und Gemeindesteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ und einem steuerbaren Vermögen von Fr. __ ver- anlagt.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid des Kanto- nalen Steueramtes vom 24. September 2024 über die direkte Bundessteuer 2022 auf- gehoben. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. __ veranlagt.
3. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'600.– bezahlt der Staat (Kantonales Steueramt). I/1-2024/177 11/11